Sachverständiger
Es ist die Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen“ (§91, Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung).
Als Sachverständiger kann bestellt und vereidigt werden, wer sein Fachgebiet aus bertrieblicher Praxis kennt und ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist.
Der Sachverständige muss dazu in der Lage sein, Sachverhalte in Streitfällen schriftlich und/oder mündlich zu erklären.
Hierzu muss er über die notwendigen Geräte und Einrichtungen zur Erstattung von Gutachten verfügen.
Er muss die persönliche Eignung besitzen, weiterhin unparteilich und unabhängig sein.